Gesetze / Elektrotechnikermeisterverordnung
ElektroTechMstrV§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk führen und organisieren“
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/11#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/11#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: